Freistellungen
 
                                                                                        
                                                                                           ADR 3.3 SV 375
                                                                   
                                                    
                                            
        
                            Freistellung gemäss Kapitel 3.3 ADR, Sondervorschrift 375
                    
    
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    
                                    UN 3082 und UN 3077 bis 5 kg oder L je Einzel-, bzw. Innenverpackung sind freigestellt! 
Das heisst:
            Das heisst:
- Keine Gefahrgut Kennzeichnung / Bezettelung erforderlich
- Keine Angabe der UN-Nummer erforderlich
- Keine UN-Zulassung für die Verpackung erforderlich
- Es sind aber die allgemeinen Verpackungsanforderungen zu erfüllen, analog LQ (ADR 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.4 - 4.1.1.8)
- Entfällt die Transportkennzeichnung, sind alle Kennzeichnungen nach Gefahrstoffrecht aufzubringen.
 
                                                                                
                                            