Allgemeine Vorschriften für Verpackungsanweisungen
        
                            Die in der IMDG-Code-Gefahrgutliste (Spalten 8-11) definierten spezifischen Verpackungsanweisungen sind für gefährliche Güter der Klassen 1 bis 9 anzuwenden.
                    
    
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    
    
                                                           Wenn die zu befördernden Stoffe sich während des Transportes verflüssigen können, dürfen bestimmte Verpackungen (Auflistung siehe rechts oder IMDG-Code 4.1.3.4) nicht verwendet werden.
 
Druckgefäße für flüssige und feste Stoffe unterliegen besonderen Bestimmungen, z. B.:
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    
    Druckgefäße für flüssige und feste Stoffe unterliegen besonderen Bestimmungen, z. B.:
- Sie müssen einen Mindestprüfdruck von 0.6 MPa haben.
 - Sie müssen mit einer Notfall-Druckentlastungseinrichtung ausgestattet sein.
 - Der Füllungsgrad darf 95% des Fassungsraums des Druckgefäßes bei 50°C nicht überschreiten.
 
                                                                                           Klicken/tippen Sie auf das Bild, um es zu vergrößern.